» Die Zahnbehandlung eines Kassen- oder Privatpatienten gilt in Deutschland grundsätzlich als Dienstvertrag.
» Als vertragliches Element besteht die Zahntechnik sowie die Leistung des Zahnarztes, der nach dieser Regelung als Handwerker gilt.
» Speziell beim Zahnersatz beträgt die Garantiezeit zwei Jahre.
» Sitzt der Zahnersatz innerhalb von zwei Jahren nach dem Einsetzen nicht korrekt oder bricht, muss ihn der Dentist auf eigene Kosten ersetzen.
» Die Garantie tritt in Kraft, wenn der Patient keine Schuld für Lösung oder Bruch des Zahnersatzes trägt.
» Laut einer Umfrage wissen nur 25 Prozent der Befragten, dass es einen speziellen Gutachter für Zahnbehandlungen gibt.
» Stammt der fehlerhafte Zahnersatz aus einem Fremdlabor, haftet dieses zwei Jahre für dessen Zustand und Funktionalität.
» Zu den Rechten des Patienten gehört die Forderung der Nacherfüllung, ein Rücktritt vom Vertrag sowie der Schadens- und Aufwendungsersatz.
In Deutschland gibt es sehr gute Patientenrechte. Die Ärzte haben entsprechend viele Pflichten. Wie bei einem sonstigen "Kauf" einer Dienstleistung ist natürlich auch beim Besuch von einem Zahnarzt bzw. der Beauftragung einer Behandlung einiges zu beachten. Hierzu gehört das Wissen des Patienten, dass die Behandlung eines Privat- oder Kassenpatienten nach §§ 611 ff. BGB grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen ist. Den Bestimmungen des Dienstvertragsrechts unterliegen dabei insbesondere zahnärztliche Behandlungen wie die Zahnextraktionen, eine Zystenoperationen, die Zahnreimplantationen und die Behandlung von Kieferbrüchen, ebenso wie die Einpassung von Zahnkronen und die zahnprothetische Versorgung. Das vertragliche Element ist dabei die medizinischen Technik und die Leistung des Zahnarztes selbst, der in diesem Fall als Handwerker betrachtet wird. Eine Garantie vom Zahnarzt gibt es natürlich insbesondere auf die Versorgung mit Zahnersatz, wobei diese 2 Jahre beträgt. Das heißt wenn binnen von zwei Jahren der Zahnersatz nicht richtig sitzt oder bricht, dann muss der Zahnarzt diesen auf eigene Kosten ersetzen. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn der Patient selbst nichts dazu beigetragen hat, dass der Zahnersatz zerbrochen ist bzw. beschädigt wurde oder herausgefallen ist. Da sich viele Zahnärzte nicht gerne nachsagen lassen, dass sie Pfusch abgeliefert haben, kommt es meist zu Streit zwischen Zahnarzt und Patient wegen der Kostenübernahme. Dabei kann es schon mal sein, dass sich der Zahnersatz lockert und zum Teil herausbricht. Der Patient sollte dann natürlich umgehend zum Zahnarzt gehen. Die Garantie von 2 Jahren gilt natürlich auch dann, wenn der Zahnarzt im Eigenlabor den Zahnersatz hat fertigen lassen. In diesem Fall handelt es sich um einen Verarbeitungsfehler, für den der Zahnarzt ebenfalls die Verantwortung trägt und seiner Garantiepflicht nachkommen muss.
Wenn ebenfalls ein rein zahnlabortechnischer Verarbeitungsfehler vorliegt, aber der Zahnarzt den Auftrag für die Anfertigung des Zahnersatz (Kosten) an ein Fremdlabor gegeben hat, muss der Zahnarzt ebenfalls haften. Allerdings besteht diese Haftung dann nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht. Dem Patienten kann dies aber egal sein. Denn sein Ansprechpartner ist auch in diesem Fall der Zahnarzt, der ihn behandelt hat. Schließlich weiß der Patient nicht, wo der Zahnarzt den Zahnersatz hat anfertigen lassen bzw. findet das in seinen zahnärztlichen Unterlagen, sprich der Abrechnung. Grundsätzlich haftet aber auch hier der Zahnarzt primär. Das heißt der Patient muss seine Beschwerde über einen defekten Zahnersatz nicht an das Dentallabor richten, in dem der Zahnersatz angefertigt wurde. Der Zahnarzt wird dann seinerseits nachdem er für den Patienten hat in Garantie treten müssen, seinen Gewährleistungsanspruch an das Dentallabor richten. Die 2 Jahren Gewährleistung gelten im Übrigen für alle Zahnersatz-Arten, und zwar auch dann, wenn der Zahnersatz in einem anderen europäischen Land hergestellt wurde. Auch hier besteht nämlich zwischen dem Dentallabor und dem Zahnarzt ein entsprechender Vertrag, der besagt, dass das Dentallabor für Fehler beim Zahnersatz für 2 Jahre haftet. Einige Dentallabor räumen sogar auch eine Gewährleistung von bis zu 5 Jahren ein für Zahnersatz.
Der Patient hat in Deutschland jede Menge Rechte, wenn es um den Mangel an einem Zahnersatz
geht. Zu den sogenannten Mängelrechten gehört die Nacherfüllung, der Rücktritt und auch der
Schadens- und Aufwendungsersatz. All diese Rechte können nach und nach geltend gemacht werden,
und zwar im Rahmen der 2 Jahre nach der Fertigstellung des Zahnersatz bzw. dessen Einbringung.
Nach diesen 2 Jahren greift die Verjährung. Das heißt dann hat der Patient kein Recht mehr einen
mangelhaften Zahnersatz beim Zahnarzt zu reklamieren. Doch zahnlos muss der Patient dann auch
nicht durchs Leben gehen. Denn wenn der Zahnersatz nach den 2 Jahren zerbricht oder durch ein
anderes Ereignis zerstört wird, muss wieder ein Heil- und Kostenplan erstellt werden. Dieser wird
dann wieder der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht, dort in der Regel bewilligt und der
Patient hat abermals die meist hohe Eigenleistung zu tragen.
85 % haben sich noch nie bei einer Zahnarztkammer beschwert. Hingegen
15% sind der Meinung, dass sie er hätten machen müssen.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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