» Zwischen Zahnarzt und Patient besteht ein Behandlungsvertrag, der sich als Dienstvertrag nach § 611 BGB erweist.
» Bisher beschwerte sich laut Statistik keiner der Befragten bei der Zahnärztekammer über den behandelnden Dentisten.
» Die Behandelten erhalten das Recht auf eine vollständige Aufklärung über die Behandlung, deren Notwendigkeit und Kosten.
» Der Zahnarzt verpflichtet sich für eine Nachbesserung, sofern eine fehlerhafte Zahnbehandlung diese notwendig macht.
» 23,4 Prozent der Umfrageteilnehmer forderten von ihrem Zahnarzt eine Nachbesserung.
» Die Patienten profitieren von einer zweijährigen Garantie auf Zahnersatz, dürfen eine zweite oder dritte Zahnarztmeinung einholen und erhalten bei einer falschen Behandlung unter Umständen Schmerzensgeld.
Wo Handwerk betrieben wird, dort wird auch so mancher Fehler gemacht. Das trifft nicht nur auf den Kemptner oder Maler zu, sondern auch auf den Zahnarzt. Denn eigentlich ist er auch nichts anderes als ein Handwerker. Die Bundesregierung hat mit dem Patientenrechtegesetz nun gesetzlich festgeschrieben in §§ 630a BGB ff, was der Patient gegenüber dem Zahnarzt für Rechte hat. Dabei bildet der Behandlungsvertrag die Grundlage für das gegenseitige Vertrauen von Zahnarzt und Patient und legt die rechtliche Seite von einem Besuch beim Zahnarzt und der Behandlung fest. Dabei ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Geregelt ist somit grundsätzlich dass der Zahnarzt Leistung zu erbringen hat, der Patient diese zahlen muss und der Zahnarzt auch zur Nachbesserung verpflichtet ist, wenn die Leistung - der Zahnersatz (Kosten) - nicht dem entspricht, was der Patient erwartet hat bzw. die Qualität gebietet.
Der Patient hat im Rahmen seiner vielen Rechte im Vorfeld einer Zahnbehandlung bzw. eines
Zahnersatz auch das Recht der umfassenden Aufklärung. Das heißt der Zahnarzt ist dabei in der
Pflicht den Patienten über alle Fragen, die in Zusammenhang mit der Behandlung stehen,
aufzuklären.
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Das grundlegende Recht des Patienten ist dabei, dass dieser zwei Jahre nach dem Behandlungstermin auch noch das Recht hat eine Nachbesserung zu verlangen. Zwei Jahre - das ist genauso viel, wie ein Hersteller einer Waschmaschine auf das Gerät an Garantie geben muss. Somit sind diese Leistungen praktisch gleichgestellt. Allerdings ist es in vielen Fällen so, dass der Zahnarzt nicht immer dazu bereit ist. Dann wiederum hat der Patient auch das Recht sich zu wehren und sein Recht zu verlangen - einmal über den passiven Rechtsschutz, den ihm die Krankenkasse gewährt und dann auch noch über einen Gutachter, der entweder vom Zahnarzt oder von der Krankenkasse bestimmt wird und die Zahnbehandlung bzw. den Zahnersatz begutachten muss. Dabei wurden im Rahmen der Patientenrechte natürlich Regelungen getroffen, die den Honoraranspruch des Zahnarztes nicht völlig loslösen von der Güte der gelieferten Leistung. Denn wenn der Zahnarzt eine absolute "Schlechtleistung" erbringt, ist der Patient dazu berechtigt, dass er die Bezahlung der Zahnarztrechnung zum Teil verweigert oder bereits gezahlte Kosten zurückfordern kann. Die Gerichte sind sich allerdings nicht darüber einig, was wirklich eine "Schlechtleistung" ist und wo die Grenze zu ziehen ist. Grundsätzlich gilt: Der Patient muss dem Zahnarzt das Recht einräumen, dass dieser eine Nachbesserung am Zahnersatz vornimmt. Erst danach kann der Patient von seinen vielen Rechten Gebrauch machen und Krankenkasse, Gutachter und sogar auch Anwalt einschalten.
Neben der Garantie von zwei Jahren hat der Patient auch noch das Recht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn der Zahnarzt einen groben Behandlungsfehler begeht. Insbesondere beim Aufklärungsmangel ist es ein typischer Fall, dass der Zahnarzt hier zur Kasse gebeten wird. Der Patient hat in diesem Fall aber die Beweispflicht. Das heißt er muss beweisen dass er einen Schaden erlitten hat und dass dieser durch die falsche Behandlung verursacht wurde. Meist kann dies auch nur ein Gutachter erledigen, der dann meist vom Gericht bestimmt wird. Bei Streitsummen von mehr als 5000 Euro muss sogar ein Anwalt eingeschaltet werden. Der Patient hat hier aber auch wiederum das Recht, dass eine Einigung außergerichtlich vollzogen wird, insbesondere auch auf schnellstem Wege, damit er schnellstmöglichen von seinen Problemen bzw. Schmerzen erlöst wird. In diesem Fall gilt es die Schlichtungsstelle oder auch die Kassenärztliche Vereinigung, die zwar die Vereinigung der Zahnärzte ist aber, auch dafür da ist die Patientenrechte zu wahren.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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