» Der Arztvertrag regelt das Recht des Patienten, seine Akte einzusehen und Behandlungsunterlagen von seinem Zahnarzt zu erhalten.
» Eine Statistik zeigt, dass sich bisher keiner der Befragten über seinen Dentisten bei der Zahnärztekammer beschwerte.
» Das Recht auf die Herausgabe von Röntgenbildern erhalten Patienten, wenn sie den Zahnarzt wechseln oder die Krankenkasse den Nachweis für eine geplante Behandlung benötigt.
» Die Behandlungsakte gilt als Eigentum des Zahnarztes, sodass dieser ausschließlich bei einem Zahnarztwechsel die Originalunterlagen übergibt.
» In einer Umfrage bestätigen über 48 Prozent der Patienten, dass sie die Bewertungen ihres Zahnarztes im Internet durchlesen.
» Verlangt der Patient die Herausgabe der Krankenakte und der Röntgenbilder an Dritte, entbindet er den Dentisten im Vorfeld von seiner Schweigepflicht.
Nicht immer läuft zwischen Zahnarzt und seinem Patienten alles glatt. Es gibt oftmals sehr große
Missverständnisse und auch andere Kontroversen, die letztlich dazu beitragen, dass der Patient sich
einem anderen Zahnarzt zuwenden möchte. Ein Problem ergibt sich dann im Bezug auf die
Herausgabe der Patientenakte. Doch auch diese hat der Patient Anspruch und darf verlangen, dass
sein bisheriger Zahnarzt dem neuen Zahnarzt diese zur Verfügung stellt. Denn bereits gestellte
Diagnosen oder auch die allgemeine zahnärztliche Vorgeschichte sollte schon dem neuen Zahnarzt
bekannt sein, damit dieser keine falschen Entscheidungen trifft. Zu den Behandlungsunterlagen
gehören natürlich auch die Röntgenbilder. Dabei ist die Sache ganz eindeutig, denn das
Herausgaberecht der Behandlungsunterlagen bzw. das Recht auf Einsicht in die Patientenakten durch
den Patienten ergibt sich grundsätzlich aus dem Arztvertrag.
85 % haben sich noch nie bei einer Zahnarztkammer beschwert. Hingegen
15% sind der Meinung, dass sie er hätten machen müssen.
Dafür muss seitens des Patienten
natürlich ein berechtigtes Interesse vorliegen, was aber nicht allzu schwer zu belegen ist. Neben der
Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt ergibt sich dieses Recht auch noch in möglichen
Haftpflichtfällen oder bei der Überprüfung von geplanten oder durchgeführten Behandlungen durch
die Krankenversicherung.
Doch vergessen darf man dabei nicht, dass die Behandlungsunterlagen eigentlich alleiniges Eigentum des Zahnarztes sind. Und dies gilt nicht nur für die Kartei und die Röntgenbilder, sondern auch für die Zahnmodelle. Originalunterlagen werden daher vom Zahnarzt in der Regel nicht herausgegeben. Nur dann, wenn der Patient die Herausgabe an einen weiterbehandelnden Zahnarzt verlangt, ist der bisherige Zahnarzt verpflichtet, auch die Original-Röntgenbilder an den Patienten zu übergeben. So steht es auch in § 28 Röntgenverordnung, wodurch nämlich eine Doppeluntersuchungen bzw. eine doppelte Strahlenbelastung für den Patienten vermieden werden soll.
Der Grund, warum die Herausgabe von Originalunterlagen an den Patienten oder an den neuen Zahnarzt so wichtig, aber oftmals nicht gewollt ist, hat den Grund, weil ich auf den Aktenblättern in der Regel persönliche Notizen des Zahnarztes befinden. In diesem Fall behält sich der Zahnarzt aber meist das Recht vor von den Unterlagen lediglich Kopien zu machen. Bei den Röntgenbildern ist das anders, denn hier können kaum Notizen angebracht werden, die letztlich nicht für andere bestimmt sind. Dies gilt natürlich auch, wenn die Versicherung des Patienten von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen möchte. Wichtig ist in allen Fällen, dass die Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Das heißt die Weitergabe der Unterlagen an Dritte - Zahnarzt oder Krankenkasse - ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Wenn der Patient über Anwalt oder Versicherung die Herausgabe verlangt, dann muss er den Zahnarzt zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden haben.
Der Zahnarzt, der die Unterhalten von seinem ehemaligen Patienten nicht im Original herausgeben möchte, der kann auch die Röntgenbilder natürlich vervielfältigen. Das bedeutet letztlich, dass die Kosten, die hierfür entstehen dem Zahnarzt zu ersetzen sind. Pro Fotokopie kann hier ein bestimmter Betrag erhoben werden. Und auch die Portokosten für die Zusendung der Unterlagen können geltend gemacht werden durch den bisher behandelnden Zahnarzt. Jedoch hat der Zahnarzt keinen Anspruch auf ein Honorar, wenn er die Original-Unterlagen herausgibt. Doch weder vom Gesetzgeber noch im Rahmen der GOZ oder der GOÄ sind hierfür entsprechende Beträge vorgesehen. Der Patient muss hier darauf hoffen, dass der Zahnarzt kulant ist und die Kosten hier nicht zu hoch ansetzt. Dabei sind Kosten für Kopien von 0,50 Euro schon an der oberen Grenze. Es kommt hier natürlich darauf an, wie umfangreich die Patientenakte ist. Grundsätzlich hat der Zahnarzt allerdings kein Recht auf eine Erstattung seiner Aufwendungen. Die Frage ist aber nur, ob man die Kosten als Patient nicht lieber trägt, anstatt nur Ärger mit dem Zahnarzt zu haben, wenn man sich für die Weiterbehandlung bei einem seiner Kollegen entscheidet.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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