Meist ist es so, dass der Zahnersatz (Kosten) anfänglich ein bisschen drückt und es ungewohnt ist damit zu kauen und zu beißen. Viele Patienten meinen anfänglich einen Fremdkörper im Mund zu haben. Doch letztlich wenn das ungute Gefühl und das Drücken etc. nicht verschwinden, sollte noch einmal ein Termin beim Zahnarzt vereinbart werden. Häufig weist der Zahnarzt am großen Tag der Behandlung sogar darauf hin, dass es möglicherweise sein kann, dass der Patient noch einmal kommen muss. Wenn es nun so ist, dass der Zahnersatz ein bisschen drückt, sollte der Patient auch nicht zögern den Zahnarzt aufzusuchen. Dieser muss in diesem Fall dafür sorgen, dass der Patient so schnell wie möglich einen Termin erhält.
Wenn ein Mangel vorliegt, den der Zahnarzt auch offen einräumt, muss dieser umgehend ein Nachbesserung durchführen. Der Patient hat - wenn sich der Zahnarzt weigern sollte - die Möglichkeit diese Nachbesserung mit Nachdruck von ihm zu verlangen. In den meisten Fällen ist es so, dass der Zahnarzt diesen Mangel begutachtet und dann nach der Untersuchung entscheidet, ob der Patient dadurch unter einer Beeinträchtigung leidet und ober der Mangel beseitigt werden kann bzw. ob zum Beispiel ein Ersatz angefertigt werden muss. Da auf Zahnersatz eine Gewährleistung von zwei Jahren besteht, ist es so, dass der Zahnarzt den Mangel beseitigen muss, auch wenn der Patient erst nach knapp zwei Jahren bei ihm vorstellig wird mit einem Problem beim Zahnersatz. Diese zweijährige Gewährleistung gilt, wenn zwischen Zahnarzt und Patienten nichts anderes vereinbart war, wobei anderslautende Abreden, die die zweijährige Garantiefrist umgehen, rechtswidrig sind.
Diese zweijährige Garantie gilt allerdings nur dann, wenn eindeutig ist, dass der Zahnarzt den Mangel
zu vertreten hat. Denn hat der Patient maßgeblich zur Zerstörung des Zahnersatz beigetragen, ist der
Zahnarzt nicht verpflichtet die Nachbesserung vorzunehmen. Für den Fall, dass sich der Zahnarzt
aber trotz dass es sich um einen von ihm zu vertretenden Mangel handelt, nicht nachbessern
möchte, hat der Patient das Recht nach Rücksprache mit der Krankenkasse den Zahnarzt zu
wechseln, so dass der Mangel schnellstmöglich beseitigt wird. Doch so einfach ist das meist auch
nicht, denn die Krankenkasse wird in diesem Fall meist ein Gutachten verlangen, da sie durch die
Nachbesserungsmaßnahmen hohe Kostennachteile für sich erwartet.
Stolze 47 % haben während einer laufenden Zahnbehandlung ihren
Zahnarzt gewechselt.
Dabei wird der Gutachter
natürlich auch prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Deshalb sollte der Patient immer, um
eigene Nachteile zu vermeiden, vor einer Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt erst
einmal abwarten, bis ein neutraler Gutachter den Mangel geprüft hat. Dies gilt allerdings nicht für
eventuelle Schmerzustände, die der Patient natürlich nicht für die lange Zeit, wo die Begutachtung
dauern kann, aushalten muss. Der Mangel wird in einem derartigen Fall mittels Röntgenaufnahmen
oder möglicherweise auch anhand von Fotos nachgewiesen.
Wenn die Krankenkasse einen Gutachter einschalten möchte, ruht erst einmal die Behandlung des
Patienten. Denn der Gutachter hat das Recht nicht nur die Unterlagen und Röntgenbilder zu prüfen,
sondern auch den Patienten in Augenschein zu nehmen. Der Patient muss daher auch in Kauf
nehmen, dass er für die Vorstellung beim Gutachter schon eine längere Anreise auf sich nehmen
muss. Es ist nämlich selten, dass sich der Gutachter am Wohnort des Patienten findet. Dabei kann
jeder Zahnarzt, der eine Praxis hat, natürlich auch als Gutachter des MDK tätig werden. Ist das
Gutacherverfahren erst einmal eingeleitet, kann natürlich auch der bisher behandelnde Zahnarzt
Einspruch gegen dessen Gutachten einlegen, ebenso wie die Krankenkasse.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
Der Patient bzw. sein
Gebiss wird dann zum Zankapfel der Instanzen. Denn nach dem Gutachten kann noch ein
Obergutachten verlangt werden von den beteiligten Partien, ebenso wie der Gang vor den Prothetik-
Einigungsausschuss, wenn auch gegen das Obergutachten wiederum Einspruch eingelegt werden
sollte von einer der beiden beteiligten Parteien.
Der Patient muss sich in der Regel keinen Anwalt nehmen, wenn es um Zahnarztpfusch geht. Denn
die Krankenkasse leistet dabei für ihn passiven Rechtsschutz, auch wenn sie damit ihre eigenen
wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Wenn der Patient auf einen Anwalt nicht verzichten möchte,
vermittelt ihm die Krankenkasse auch eine außergerichtliche Rechtsberatung vorab. Sinnvoll ist auch
der Gang zu Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen. Wenn letztlich
die Dauer des Verfahrens lange sein sollte bzw. der Patient nicht zu seinem Recht kommt, nämlich
einen funktionierenden Zahnersatz, dann sollte letztlich doch ein Anwalt aufgesucht werden. In
diesem Fall trägt der Patient die Kosten selbst.
Mehr als 37 % haben schon einmal eine zweite
Zahnarztmeinung bei einem anderen Zahnarzt eingeholt.
Es sollte dabei ein Anwalt gesucht werden, der sich
mit der Thematik auskennt und in seiner Praxis schon einige Patienten vertreten hat. Bevor jedoch
geklagt wird und der Prozess langwierig wird, kann auch die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer
angerufen werden. Hier gibt es meist eine passable Entscheidung.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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