» Die Gewährleistungspflicht des Zahnarztes beträgt in Deutschland zwei Jahre, in denen er für seine Arbeit und mögliche Behandlungsfehler die Verantwortung übernimmt.
» Eine Statistik zeigt, dass über 68 Prozent der Befragten über einen Zahnarztwechsel nachdachten.
» Der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Dentist erweist sich als Dienstvertrag höherer Art und geht mit einem Erfolgsversprechen an den Behandelten einher.
» Laut Umfrage beschwerte sich keiner der Befragten bei der Zahnärztekammer über den behandelnden Zahnarzt.
» Der Dentist besitzt gegenüber dem Patienten eine Nachbesserungspflicht; verweigert er die Korrektur einer Behandlung, kommt ein Gutachter zum Einsatz.
» 23,4 Prozent der Umfrageteilnehmer forderten bei ihrem Zahnarzt die Nachbesserungspflicht ein.
Der Zahnarzt hat gegenüber seinen Patienten bei jedem Termin eine große Sorgfaltspflicht. Dies betrifft sowohl die Sauberkeit seiner Handgriffe im Mund, wie auch die Hygiene in der Praxis allgemein und die Aufklärung des Patienten zum Behandlungsablauf und im Bezug auf die Kosten. Doch auch die Zahnärzte sind nur Menschen und ihnen passieren hin und wieder einige Fehler. Tatsache ist dabei, dass die meisten Fehler erst vom Patienten nach vielen Jahren bemerkt werden. Zum Beispiel wenn sich nach einem Zahnersatz die Kauleistung erheblich verschlechtert oder der Zahnersatz (Kosten) herausbricht. Dabei unterliegt der Zahnarzt mit seinem Handwerk, wie auch jeder anderer Handwerker und Dienstleister auch, eine gewissen Gewährleistungspflicht. Das heißt nach deutschem Recht ist festgelegt, dass jeder Handwerker für eine gewisse Zeit für die Qualität von seiner Arbeit einstehen muss. Für Zahnersatz hat der Gesetzgeber in Deutschland dafür zwei Jahre vorgesehen. Dabei muss aber im zahnärztlichen Bereich zwischen Privatpatienten und gesetzlich versicherten Patienten unterschieden werden.
Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem privaten Patienten wird als
Dienstvertrag höherer Art angesehen.
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Da im Fall von Zahnersatz auch zwischen dem Zahnarzt und dem in der GKV versicherten Patienten
ein Dienstvertrag zustande kommt, ergeben sich daraus die gleichen Rechte und Pflichten wie auch
einem anderen Dienstvertrag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zahnersatz nur dann eine
Kassenleistung darstellt, wenn dieser der Zahnarztes nach einen Zeitraum von zwei Jahren
überschreiten wird. Wie hoch die Qualitätskriterien sind, die für die Versorgung mit Zahnersatz
gefordert werden, wurde dabei im Gesundheitsstrukturgesetz 1993 zusammengefasst. Darin
verankert ist auch eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, die wenn sie unterschritten wird zu
einer kostenlosen Erneuerung des Zahnersatzes führt, die zu Lasten des Zahnarztes geht. Dabei kann
der Patient in Absprache mit seiner Krankenkasse für die Nachbesserung auch den Zahnarzt
wechseln. Denn nicht selten ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem einst behandelnden Zahnarzt
und dem Patienten durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung massiv erschüttert worden.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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