» Bei Patienten und Zahnarzt besteht ein Nachbesserungsrecht, das die Patientenrechte sowie § 137 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regeln.
» Laut Umfrage forderten 23,7 Prozent der Teilnehmer die Nachbesserungspflicht ihres Zahnarztes ein.
» Ein Fehler des Zahnarztes liegt vor, wenn der Zahnersatz schmerzt, drückt, sich lockert oder herausfällt.
» Bei einem Material- oder Herstellungsfehler liegt die Verantwortung beim Dentallabor, sodass der Dentist eine Nachbesserung anfordert.
» Viele Zahnärzte verweigern aufgrund des zeitlichen und finanziellen Verlusts eine Nachbesserung, sodass sich die Patienten an einen Gutachter wenden.
» Über 74 Prozent der Befragten wissen laut Statistik nicht, dass Gutachter für Zahnbehandlungen existieren.
So gesehen ist der Zahnarzt auch nur ein Handwerker, der nicht fehlerfrei ist bzw. nicht immer fehlerfreie Arbeit
abliefert. In diesem Fall hat der Patient natürlich Rechte, und zwar auf eine Nachbesserung. Doch muss man wissen, dass
der Zahnarzt seinerseits ebenfalls ein Nachbesserungsrecht hat. Denn der Patient darf nicht gleich zu einem anderen Zahnarzt
gehen, auch nicht wenn das Vertrauen in den bisherigen Zahnarzt etwas beschädigt wurde. Man unterscheidet im Fall von einer
Nachbesserung beim Zahnarzt daher den Fall aus der Sicht des Patienten und den aus der Sicht des Zahnarztes. Das alles ist
eindeutig geregelt, und zwar einmal in den Patientenrechten und dann auch noch in § 137 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V), wonach der Zahnarzt für Füllungen und auch für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr zu geben
hat. Daraus ergibt auch das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes. Doch diesem Recht hat das Bundessozialgericht im Interesse
des Patienten durchaus Grenzen gesetzt.
23 % unserer Leser haben bereits eine Nachbesserung beim Zahnarzt eingefordert.
Denn man sieht im Rahmen der Rechtsprechung den Behandlungsvertrag über die
Versorgung mit Zahnersatz als einen Dienstvertrag an, was in § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Bei der Leistung, die ein Zahnarzt in diesem Fall erbringt handelt es sich jedoch um eine Dienstleistung höherer
Art - was in § 627 BGB geregelt ist. Und bekannterweise kann der Dienstvertrag jederzeit gekündigt werden. Wäre es
ein Werksvertrag, wäre dies nicht so einfach möglich. Der Werkvertrag ist wiederum zwischen Zahnarzt und Dentallabor
geschlossen. Denn es handelt sich beim Zahnersatz (Kosten) um die technische Herstellung von einem Produkt.
Wie bei jedem anderen Dienstvertrag auch, muss jedoch, bevor er gekündigt werden kann, ist die Feststellung, dass der Zahnarzt auch tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Wenn ein Zahnersatz nicht passt, drückt oder sogar herausfällt, dann ist dies auf jeden Fall ein sicheres Zeichen dafür. In diesem Fall hat der Zahnarzt den Vertrag verletzt und muss dafür haften. Und zwar egal, ob es nun an seiner Arbeit liegt oder ob der Zahnersatz fehlerhaft hergestellt wurde. Der Patient klärt die Sache mit der Nachbesserung auf jeden Fall mit dem Zahnarzt und nicht mit dem Dentallabor. Mit diesem hat nur der Zahnarzt einen Vertrag und ist aus diesem Grund, wenn ein technischer Herstellungsfehler vorliegt, berechtigt beim Dentallabor seinerseits auf Nachbesserung zu pochen. Eine Nachbesserung ist dann auf jeden Fall erforderlich, wenn es dem Patienten nicht zugemutet werden kann den Zahnersatz weiter zu tragen, weil dieser ästhetisch oder von der Passform her nicht ausreichend ist. Dabei ist zu beachten, dass der Zahnarzt ohne den erklärten Willen vom Patienten in diesem Fall aber auch nicht einfach beim Dentallabor den Zahnersatz neu herstellen lassen kann.
Da eine Nachbesserung allerdings für den Zahnarzt nicht nur einen finanziellen, sondern auch einen zeitlichen Verlust
bedeutet, bestreitet dieser in der Praxis häufig seine Schuld und verweigert zunächst die Nachbesserung, auch wenn er
eindeutig von Rechtswegen her dazu verpflichtet ist dem Patienten umgehend zu helfen.
Nur ca. 25 % wissen, dass es ein Gutachter für Zahnersatz Behandlungen gibt.
Für den Patienten bedeutet dies,
dass entweder er oder der Zahnarzt ein Gutachten anfordern muss. Der Patient geht hierfür direkt über seine Krankenkasse,
die mit Gutachtern zusammenarbeitet und auch dafür sorgt, dass das Verfahren schnell vorangeht und der Patient so schnell
wie möglich zu einem neuen Zahnersatz kommt. Der Zahnarzt selbst beauftragt, wenn er sich im Recht meint, einen Gutachter
über die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Auch diese hat Vertragsgutachter, die den Zahnärzten dabei helfen können ihre
Ansprüche durchzusetzen. Dabei ist es auch deren Ziel, dass der Patient so kurz wie möglich warten muss auf eine
Entscheidung, ob der Zahnarzt nun nachbessert oder nicht.
Sollte der Zahnersatz - nach den Feststellungen des Gutachtens - nicht nachgebessert werden können, sondern muss neu anzufertigen werden, steht es dem Patienten frei den bestehenden Behandlungsvertrag zu kündigen und eine Weiterbehandlung durch diesen Zahnarzt zu verweigern. Das heißt der Zahnarzt verliert auch dann sein Nachbesserungsrecht, wenn es für den Patienten unzumutbar ist, weil er das Vertrauen in den Zahnarzt verloren hat. Dies ist häufig dann der Fall, wenn es zuvor schon einige Auseinandersetzungen gab zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten. Doch grundsätzlich reicht das Fehlschlagen der Behandlung nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit in diesem Fall aus. Das Behandlungsverhältnis muss für die Nachbesserung normalerweise fortgesetzt werden. Wenn beim Patienten jedoch gesundheitliche Schädigungen vorliegen, zum Beispiel wenn der Zahnarzt zahnwissenschaftliche Aspekte außeracht gelassen hat bei der Behandlung, kann der Patient von seinem Recht Gebrauch machen, dass der Zahnarzt ihn nicht weiterbehandelt. In der Praxis wäre das zum Beispiel der Fall, wenn notwendige Kontrollen nicht durchgeführt wurden durch den Zahnarzt.
Bevor aber ein neuer Zahnersatz angefertigt werden kann, benötigt der Patient auf jeden Fall das O.K. durch die Krankenkasse. Diese fällt ihre Entscheidung aufgrund des Gutachtens.
Der Patient ist sich natürlich auch häufig sehr unsicher, ob denn sein Fall überhaupt einer Nachbesserung bedarf oder ob
die Nachbesserungspflicht des Zahnarztes überhaupt greift. Es gibt hier allerdings durch die Rechtsprechung inzwischen ganz
klare Fälle, bei denen einen Nachbesserung notwendig ist und vom Zahnarzt auch durchgeführt werden muss. Hierzu gehört der
Fall, wenn beim Patienten jedoch gesundheitliche Schädigungen vorliegen, zum Beispiel wenn der Zahnarzt zahnwissenschaftliche
Aspekte außeracht gelassen hat bei der Behandlung, kann der Patient von seinem Recht Gebrauch machen, dass der Zahnarzt ihn
nicht weiterbehandelt. In der Praxis wäre das zum Beispiel der Fall, wenn notwendige Kontrollen nicht durchgeführt wurden
durch den Zahnarzt.
19 % unserer Leser haben bereits eine Garantie beim Zahnarzt in Anspruch genommen.
Ein Beispiel dafür ist eine unzureichende Röntgen-Diagnostik, welche dann eine unvollständige
Zahnextraktion zur Folge hat. Ein klarer Fall von Nachbesserung ergibt sich auch bei zu kurzen Kronen oder Brücken, die
als Zahnersatz eingesetzt wurden oder wenn die Kronenränder abstehen. Nachbesserung muss ein Zahnarzt auch leisten, wenn
er eine Prothese falsch eingegliedert hat. Der Fehler hier hat meist die Ursache, dass schon beim Knochenabbau im Kiefer
Fehler gemacht wurden. Hierdurch besteht nämlich nicht weder genügend Halt und auch keine Stabilität.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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