Viele Patienten sind der Meinung, dass der Heil-und Kostenplan, den der Zahnarzt vor der
Behandlung erstellt, verbindlich ist. Doch es ist keine Seltenheit, dass die Zahnarztrechnung in
einigen Fällen sogar um 40 Prozent höher ausfällt, als der Kostenvoranschlag auf dem Heil- und
Kostenplan. Dies kann leicht passieren, wenn die Behandlung letztlich schwieriger ausfällt, als vom
Zahnarzt kalkuliert. Mögliche Schwierigkeiten können sich zum Beispiel ergeben, weil sich die
Zahnsituation inzwischen ein bisschen verändert hat und ein Zahn sich nun im Weg befindet und das
ganze Behandlungskonzept am Tag des Termins umgestellt bzw. erweitert werden muss.
Über die
Höhe derartiger Kosten ist der Patient allerdings aufzuklären im Vorfeld, wobei dieser dann auch
meist nur zustimmen wird, weil er sich vielleicht für den Behandlungstermin extra Urlaub genommen
und einen Fahrer organisiert hat.
61 % unserer Leser verstehen ihre Zahnarztrechnung nicht.
In den meisten Fällen, in denen die Zahnarztrechnung um bis zu 40
Prozent höher ausfällt als der Kostenvoranschlag liegt der Umstand vor, das sich der
Kostenvoranschlag nur auf Steigerungsfaktoren von 2,3 Prozent bezog, da die Behandlung aber
schwerer wurde nun vom Zahnarzt letztlich mit dem 3,5 Prozent Satz abgerechnet wurde. Die
höheren Kosten schlagen sich dann voll auf den Eigenanteil des Patienten nieder, weil die
Krankenkasse nur das bezahlt, was auch wirklich schon durch den Heil- und Kostenplan genehmigt
wurde.
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Sehr häufig kommt es bei Zahnimplantaten, die zwar geplant sind und auch so durchgeführt werden wie im Heil- und Kostenplan vorgesehen, aber dennoch mit hohen Zusatzkosten belastet sind. Grund dafür ist, dass es sich hier um eine private Leistungen des Zahnarztes handelt, bei denen er im Bezug auf die Abrechnung einen recht großen Spielraum hat. Die zahnärztlichen Leistungen können in einem Rahmen von 1,0 bis zum 3,5-fachen Gebührenrahmen berechnet werden.
Ein kleiner Trost für den Patienten ist es nicht wirklich, dass der Zahnarzt in einem derartigen Fall die höheren Kosten begründen muss. Dies ist gesetzlich festgelegt, aber auch eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V muss zuvor mit dem Patienten getroffen worden sein. Dies gilt für alle zahnärztlichen Leistungen, die über dem 2,3-fachen Satz der Gebühren vom Zahnarzt berechnet werden. Festgelegt ist dies in § 10 Abs. 3 GOZ.
Dass der Kostenvoranschlag verbindlich muss also von zwei Blickwinkeln aus betrachtet werden. Nach dem BGB stellen die Heil- und Kostenpläne nämlich grundsätzlich nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten für Zahnarztleistungen dar und gelten als Grundlage für die Vertragsanbahnung zwischen Patienten und Zahnarzt. Das bedeutet letztlich aber, dass eine Preisgarantie hier nicht besteht, denn der Betrag wird lediglich als Kostenvoranschlag kalkuliert. Schließlich ist man auch bei Handwerkerrechnungen nicht immer auf der sicheren Seite, damit der vorgeschlagene Betrag letztlich auch tatsächlich so in der Endabrechnung steht. Dabei besagt das BGB auch, dass der Patient eine Überschreitung der veranschlagten Kosten von 20 Prozent immer einkalkulieren und hinnehmen muss. Das heißt wenn die Zahnarztrechnung teurer wird als 20 Prozent des im Heil- und Kostenplans veranschlagten Preises, dann muss der Zahnarzt den Patienten frühzeitig darüber informieren. Die deutsche Rechtsprechung ist sich hier allerdings nicht einig. Es gibt Urteile, die dahingehend lauten, dass der Heil- und Kostenplan verbindlich ist und Urteile, die das nicht vorsehen. Fazit: Eine Kostensicherheit gibt der Heil-und Kostenplan dem Patienten also nicht.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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