» Beim Kostenvoranschlag handelt es sich um ein unverbindliches Angebot.
» Jeder Kostenvoranschlag besitzt einen Erfüllungszeitraum, der einem Gültigkeitsdatum gleichkommt.
» Der Erfüllungszeitraum bei einem Heil- und Kostenplan erstreckt sich über ein halbes Jahr.
» Vorrangig bei größeren Zahnbehandlungen fällt es dem Dentisten und dem Patienten schwer, einen passenden Termin zu finden.
» In einer Umfrage geben 42,9 Prozent der Teilnehmer an, den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes nicht zu verstehen.
» Die Zahnbehandlung beginnt erst, wenn die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan genehmigte.
» In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, den Heil- und Kostenplan um weitere drei Monate zu verlängern.
» Erfolgt in diesem Zeitraum keine Behandlung, erstellt der Zahnarzt für den Patienten einen neuen Heil- und Kostenplan.
Allgemein ist der Kostenvoranschlag eine kaufmännische Kalkulation, welche mit einem
rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar ist. Der Kostenvoranschlag dient dazu, dass sich derjenige,
der die Kosten letztlich zu tragen hat, eine Vorstellung darüber verschaffen kann, was getan wird und
was dafür vom Dienstleister veranlagt wird. Doch letztlich ist der Kostenvoranschlag unverbindlich.
Jeder Kostenvoranschlag enthält dabei einen Erfüllungszeitraum, also eine Gültigkeitsdauer. Grund
dafür ist, dass Materialien mit der Zeit teurer werden und es vielleicht auch zu Lohnsteigerungen
aufgrund von Tarifverhandlungen kommt. Im Bezug auf den Erfüllungszeitraum gibt es bei
Handwerkern keine klaren Richtlinien.
Ca. 25 % verstehen das mit Eigenanteil, Regelversorgung und Festzuschuss beim Zahnarzt.
Meist haben die Kostenvoranschläge ihre Gültigkeitsdauer für
zwei oder drei Monate. Doch es kann sich hier auch je nach Gewerk um einen längeren Zeitraum
handeln. Der Erfüllungszeitraum ist aus dem Grund für den Kunden sehr wichtig, weil er weiß, dass er
in dieser Zeit die Leistung auf jeden Fall zu dem kalkulierten Preis bekommt, zuzüglich einiger Kosten,
die vielleicht unerwartet dazu kommen können. Der Erfüllungszeitraum bzw. die Gültigkeitsdauer
von einem Heil- und Kostenplan ist begrenzt und erstreckt sich über 6 Monate. Dies ist ein recht
langer Zeitraum, wobei man bedenken muss, dass der Zahnarzt natürlich auch einige andere
Patienten noch hat, die ein dringenderes Problem haben oder auch Notfallpatienten und natürlich
auch die ganz normalen Patienten mit ihrem Wunsch nach einem Vorsorgetermin. Insbesondere
wenn es sich um eine größere Zahnbehandlung handelt, ist es häufig schwer einen Termin zu finden,
der dem Zahnarzt passt und dem Patienten.
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Wichtig ist, dass der erste Behandlungstermin beim Zahnarzt erst dann festgesetzt ist, wenn der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt wurde. Dabei spielt vor allem eine Rolle, dass der Zahnarzt mit dem genehmigten Heil- und Kostenplan auch die Abrechnungsgrundlage mit der Krankenkasse. Dabei wird der Zahnarzt nicht zögern gleich nach dem Abschluss der Behandlung den Heil- und Kostenplan für die Abrechnung zu nutzen. Denn schließlich möchte auch er bald zu seinem Geld kommen, wobei der Zahnarzt bei vielen Patienten auf die Behandlung tatsächlich bis zu 6 Monate warten muss.
Es ist allerdings möglich den Heil- und Kostenplan auch zu verlängern. Und zwar noch einmal um 3 Monate. Dies kann erforderlich werden, wenn der Patient erkrankt. Wird bei diesem zum Beispiel eine Krankheit diagnostiziert, die eine Bestrahlungstherapie bedarf, kann der Zahnarzt die Behandlung nicht durchführen. In diesem Fall stellt der Zahnarzt bei der Krankenkasse seines Patienten einen Antrag auf Verlängerung, die in der Regel auch genehmigt wird. Geht die Krankheit jedoch über diesen Zeitraum hinaus, was auch häufig der Fall ist, muss der Zahnarzt wenn der Patient wieder genesen ist, einen neuen Heil-und Kostenplan stellen. Allerdings besagt diese Verlängerung nur, dass der Behandlungsbeginn dann im Rahmen von der Verlängerung dieser 3 Monate liegen muss. Wie lange die Behandlung letztlich wirklich dauert, ist unerheblich, sondern eher eine Planungssache des Zahnarztes. Der Patient kann sich dabei sicher sein, dass der Heil- und Kostenplan auch dann noch seine Gültigkeit hat. Dies gilt auch, wenn keine Verlängerung beantragt wurde und die Behandlung beim Zahnarzt über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgeht. Ausschlaggebend ist auch hier, dass der Behandlungsbeginn innerhalb dieser 6 Monate liegen sollte. Natürlich ist es immer gut, wenn die Behandlung so früh wie möglich beginnt. In der Regel wird gleich nach dem Rückerhalt des Heil- und Kostenplans durch den Versicherten ein Termin beim Zahnarzt ausgemacht. Denn nur so ist garantiert, dass die Zusatzkosten gering liegen. Denn mit der Zeit kann sich der Zahnstatus verschlechtern, was höhere Kosten verursacht.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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