Geht es um Zahnersatz werden die Patienten mit dem Begriff "Regelversorgung" konfrontiert. Dabei werden die Patienten aufgeklärt, dass die Krankenkasse nur einen Zuschuss von 50 Prozent zum Zahnersatz zahlt, wobei die dann auch die Regelversorgung nur betrifft. Das heißt selbst bei der Regelversorgung haben die Patienten einen recht hohen Eigenanteil zu tragen. Alles was über die Regelversorgung hinausgeht, zahlt die Krankenkasse nicht, sondern wird dem Eigenanteil des Patienten zugeschlagen. Der Zahnarzt stellt diese Kosten dem Patienten in Rechnung und dieser muss dann diese Privatrechnung direkt an den Zahnarzt bzw. an dessen Abrechnungsbüro zahlen.
Wenn eine Zahnlücke entstanden ist bzw. ein Zahn extrahiert werden muss, hat der Patient Anspruch auf die Regelleistung der Krankenkasse, die vorsieht, dass im Rahmen der Vorbehandlung für den Zahnersatz der zerstörte bzw. tote Zahn entfernt wird und die neben anstehenden Zähne rundgeschliffen werden. Denn nur so ist es möglich, dass eine Brückenversorgung überhaupt realisiert werden kann. Die rundgeschliffenen Zähne dienen dabei als Ankerzähne. Dabei nimmt die Krankenkasse bewusst in Kauf, dass teils gesunde Zähne zerstört werden. Die Regelleistung für Zahnbrücken sieht dabei vor, dass es sich hier um eine NEM-Brücke (Nicht-Edelmetall Brücke) handelt, die metallfarbig ist und durch den Speichel im Mund korrosionsanfällig wird. Zudem hat die Regelversorgung auch keine gute Optik, das heißt sie entspricht nicht den ästhetischen Vorstellungen, die ein Patient von seinem Gebiss hat.
Wenn der Zahnarzt statt einer Brücke ein Verblendung vorsieht, zahlt die Krankenkasse zwar - im
Sinne der Ästhetik - auch einen befundsorientierten Festzuschuss, jedoch gibt es hier auch Grenzen.
Das heißt die Kosten werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als dass sich die
verblendeten Zähne im sichtbaren Mundbereich befinden. Konkret bedeutet das, dass die GKV für
die Verblendungen der Frontzähne einen etwas höheren Festzuschuss zahlt, als für Backenzähne.
Doch auch dieser Festzuschuss der Krankenkasse reicht nicht aus, um die kompletten
Aufwendungen, die ein Zahnarzt dafür hat zu begleichen. Allenfalls werden bis zu 65 Prozent bei
einer einfachen Regelversorgung von der Krankenkassen im Fall von Verblendungen übernommen.
Hierbei handelt es sich um Verblendungen, die nur auf der Frontseite angebracht sind. Für die
Rückseite ist im Rahmen der Regelversorgung keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse
vorgesehen. Es handelt sich hier bei der Regelleistung für Verblendungen also nur um eine
Teilverblendung, die überhaupt getragen wird mittels eines Festzuschusses. Von den Kosten her
bedeutet das für eine einfache NEM-Brücke an den Backenzähnen berechnet der Zahnarzt rund 600
Euro, von denen 300 Euro vom Patienten selbst getragen werden müssen. Die Eigenleistung bei einer
Verblendung der Frontzähne indes kostet den Patienten nur ca. 240 Euro. Im Vergleich dazu: Ein
Zahnimplantat würde den Patienten ca. 2000 Euro kosten, weil die Krankenkasse auch nur den
Festzuschuss für eine Zahnbrücke übernimmt, die die Regelleistung bei einzeln fehlenden Zähnen
darstellt.
97 % sind der Meinung, dass die Krankenkasse bei Zahnersatz mehr
bezuschussen sollte.
Die Krankenkasse sieht darüber hinaus sogenannte Verblendgrenzen in ihrem Leistungskatalog vor.
Diese verläuft im Oberkiefer bis Zahn Nr.5. Das heißt Zahn Nr. 6 wäre dann metallfarbig, wenn durch
den Patienten keine höherwertige Versorgung angestrebt wird. Im Unterkiefer gilt nach dem
Leistungskatalog der GKV die Verblendgrenze bis Zahn 4.
In den Genuss einer höherwertigen Versorgung mit Zahnersatz können alle die Patienten kommen,
bei denen eine psychosomatische Prothesenunverträglichkeit oder Allergien gegen Kobalt oder die
Prothesenkunststoffe festgestellt wurden. Zudem können auch Patienten keine Regelversorgung
erhalten, die einen Würgereflex haben oder unter Xerostomie (geringer Speicherfluss) leiden.
Ebenfalls Anrecht auf die Bezahlung von einem höherwertigen Zahnersatz bzw. einem Ersatz wegen
Unverträglichkeit der Regelmaßnahme haben Patienten, bei denen extreme Zahnfehlstellung
vorliegen (auch Malokklussion genannt).
Bei 62 % der Leser wurden die Kosten für ihre Wurzelbehandlung
von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
In diesem Fall stellt der Zahnarzt fest, mit welcher Art von
Zahnersatz der Patient versorgt werden kann, ohne dass es dadurch zu einer Verschlimmerung seines
Zustands bzw. zur Unverträglichkeit des Zahnersatzes kommt oder möglicherweise zu
Nachbehandlungen, die sehr kostenintensiv sein können. Diese Ausnahmen werden natürlich auch
unter dem Fokus des wirtschaftlichen Interesses der Krankenkassen durchgeführt. In diesen Fällen
zahlt die Krankenkasse nicht nur den Festzuschuss für die Regelversorgung, sondern noch einen
entsprechenden Zuschlag. Das heißt es werden von der Krankenkasse durchaus auch
Zahnersatzarten höher bezuschusst, wenn Metall nicht vertragen wird. Denn die Regelversorgung ist
darauf ausgelegt, dass hier Metalllegierungen für den Zahnersatz verwendet werden.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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