» Die Vollnarkose beim Zahnarzt kostet im Schnitt 100 Euro und gehört im Normalfall nicht zur Regelversorgung.
» In 73,5 Prozent der Fälle wirkte die Betäubung laut Statistik sofort.
» Die Krankenkasse trägt die Kosten für die Vollnarkose, sofern der Zahnarzt diese im Heil- und Kostenplan medizinisch begründet.
» Eine medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose besteht bei Kindern unter dem zwölften Lebensjahr, sofern sie nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten.
» Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Vollnarkose bei Menschen mit starken Bewegungsstörungen und geistig behinderten Patienten.
» Bei Patienten mit starker Zahnarztangst erweist sich die Vollnarkose als medizinisch notwendig.
» Ebenso zahlt die Krankenkasse diese Betäubung, wenn eine örtliche Betäubung aufgrund einer Allergie oder einer organischen Erkrankung nicht infrage kommt.
» Bei einer Behandlung der Weisheitszähne zahlt die Krankenkasse selten die Kosten für die Vollnarkose.
Für viele zahnärztliche Behandlungen ist die örtliche Betäubung ausreichend. Dies findet auch die
Krankenkasse und bezahlt im Rahmen der Regelversorgung auch für Behandlungen, bei denen der
Patient doch lieber eine Vollnarkose hätte, nur die örtliche Betäubung. Die Kosten für eine
Vollnarkose lieben bei ca. 100 Euro, wobei dies auch noch als erschwinglich gilt und viele Patienten
sich auch wenn dies die Krankenkasse nicht zahlt, dennoch in Anspruch nehmen, wenn der Zahnarzt
die entsprechenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen kann. Letztlich muss man sagen, dass es
auch im Ermessen des Zahnarztes liegt, ob dieser denn einer Vollnarkose für die zahnärztliche
Behandlung überhaupt zustimmt.
Bei mehr als 73 % der Leser hat die Betäubung beim Zahnarzt sofort gewirkt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die Krankenkasse sogar die
Vollnarkose für bestimmte zahnärztliche Behandlungen zahlt, und zwar ohne vom Patienten dafür
auch noch eine Zuzahlung zu verlangen. Grund dafür ist, dass bei der GKV natürlich auch der
Grundsatz gilt, dass eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei sein soll. Die Patienten
sollten allerdings stets bedenken, dass die Vollnarkose nicht nur aufwendiger ist, sondern auch für
den Körper eine größere Belastung darstellt. Aber die Krankenkasse trägt die Kosten für eine
Vollnarkose natürlich auch nur dann, wenn sie medizinisch begründet werden kann im Heil- und
Kostenplan. Also für die einfache Schmerzausschaltung allein wird die Krankenkasse nicht eintreten.
Es gibt im Leistungskatalog der GKV aber auch Personengruppen, bei denen die Notwendigkeit einer Vollnarkose anerkannt ist. Hierzu gehören Kinder unter 12 Jahren, welche nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und aus diesem Grund nur unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können. Darüber hinaus ist die Vollnarkose auf dem Zahnarztstuhl auch medizinisch notwendig bei Patienten, die an einer geistigen Behinderung leiden oder auch schwere Bewegungsstörungen haben, welche den Ablauf einer Behandlung unter örtlicher Betäubung unmöglich machen würde. Des Weiteren gehören zu dem Personenkreis, für die der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan einen Antrag auf Vollnarkose stellen kann, auch Menschen, die an Angstreaktionen - Zahnarztangst leiden. Diese Patienten würden zum Beispiel aus dem Zahnarztstuhl einfach aufstehen, wenn sie in Panik geraten bzw. ihre Angst voll ausbricht. Eine Behandlung derartiger Patienten kann man einem Zahnarzt nämlich auch nicht zumuten. Des Weiteren gibt es auch Menschen, die Beruhigungsmittel oder örtlichen Betäubungsmitteln wegen der starken organischen Erkrankung, an der sie leiden oder an einer Allergie nicht eingesetzt werden dürfen. Zudem wird auch bei größeren kieferorthopädischen bzw. chirurgischen Eingriffen vom Zahnarzt im Heil- und Kostenplan eine Vollnarkose beantragt, die auch meist bewilligt wird durch die Krankenkasse.
Es gibt aber auch Fälle, bei denen man damit rechnen muss, dass die Krankenkasse den Antrag auf
die Kostenübernahme einer Vollnarkose ablehnt. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung von
Weisheitszähnen. Der Grund für die häufige Ablehnung ist, dass die Behandlung auch in mehreren
Sitzungen durchgeführt werden kann. Das heißt kein Patient muss sich alle vier Weisheitszähne auf
einmal ziehen lassen, wenn dies erforderlich ist. Wenn der Patient dies aber wünscht, ist es schon
sinnvoll wegen der langen Dauer der Behandlung eine Vollnarkose einzuleiten. Doch für derartige
"Wunschnarkosen" kommt die Krankenkasse nicht auf.
Bei mehr als 75% wurde Heil- und Kostenplan von Krankenkasse genehmigt.
In diesem Fall werden dem Patienten die
Kosten für die Vollnarkose als Privatleistung berechnet. Es gibt aber auch hier Ausnahmen. Und zwar,
wenn die Wurzelkanäle sehr verschlungen sind bzw. recht dick und groß und der Zahnarzt schon bei
den Röntgenaufnahmen erkennt, dass die Behandlung wohl einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Das heißt der Zahnarzt muss schon eine gute Begründung abgeben, die medizinisch belegt ist, damit
der Patient eine Vollnarkose auf Kosten der Krankenkasse erhalten kann. Doch dies geschieht in der
Regel durch die Vorlage der Röntgenaufnahmen, die sich die Krankenkasse, die darüber zu
entscheiden hat, sehr genau ansieht und diese beurteilt und in den meisten Fällen dann genehmigt.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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