» Eine Zahnarztrechnung gestaltet sich mitunter sehr komplex - knapp zwei Drittel der Leser verstehen daher die Rechnung nicht.
» Die Rechnung besteht im Wesentlichen aus abgekürzten medizinischen Fachbegriffen und Gebührennummern.
» Besagte Gebührennummer bezieht sich auf die für Zahnärzte geltende Gebührenordnung und liefert Aufschluss über die abgerechnete Leistung, die Position "Anzahl" weist die Summe der Leistungen aus.
» In der Spalte "Faktor" gibt der Arzt den individuellen Zeit- und Materialaufwand jeder Leistung an.
» Die anfallenden Kosten resultieren aus der Multiplikation des Faktors mit dem einfachen Satz der Leistung aus der Gebührenordnung - meistens setzt der Zahnarzt den Faktor 2,3 an.
Für nicht-kaufmännisch ausgebildete Menschen sind Rechnungen eh schwer zu lesen und
nachzuvollziehen. So wissen einige zum Beispiel nicht, warum die Mehrwertsteuer ausgezeichnet
wird. Fatal ist dabei, wenn der Anbieter vergessen hatte beim Angebot zu erwähnen, dass noch
Mehrwertsteuer auf den genannten Betrag aufgeschlagen werden muss. Wobei wenn es sich um
einen erfahrenen Geschäftsmann handelt, der täglichen Umgang hat mit Endverbrauchern, der sollte
normalerweise wissen, dass diese nur am Gesamtbetrag (inklusive Mehrwertsteuer) interessiert sind,
da sie die Mehrwertsteuer nicht mit der Vorsteuer verrechnen können. Doch auch was sonst noch
auf Rechnungen steht, ist meist schwer zu verstehen bzw. einzuordnen. Dies ist dann vor allem der
Fall, wenn es sich um Fachbegriff handelt, die aus verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen
stammen können.
61 % unserer Leser verstehen ihre Zahnarztrechnung nicht.
Es kommt natürlich darauf an, was für eine Ware oder Leistung in Rechnung
gestellt wird. Besonders kompliziert wird es für Verbraucher, wenn es sich um medizinische
Fachbegriffe handelt, wie man sie auch auf einer Zahnarztrechnung findet. In diesem Fall trifft
medizinische Fachsprache nämlich auf Laien, vielmehr Abkürzungen, die sich letztlich nur in der
Gebührenordnung für Zahnärzte oder im Leistungskatalog der Krankenkassen wiederfinden.
Grundsätzlich ist es so, dass die Zahnarztrechnung ja auch der Krankenkasse vorgelegt wird - egal ob
es sich hier nun um den privaten Versicherer für die Zahnzusatzversicherung handelt oder um die
GKV oder die Krankenkassen der privaten Krankenversicherung. In dem Moment, wenn Experten in
ihrer Fachsprache kommunizieren, dann versteht der Laie (der Patient) oft nur wenig oder gar nichts.
Insbesondere die Fachsprache von Zahnärzten ist recht kompliziert und stark gespickt mit
Abkürzungen.
Die in der Regel verständlichen Bestandteile von einer Zahnarztrechnung beziehen sich auf das Datum, die Anschrift von Zahnarzt und Patient (also Rechnungsempfänger) sowie Rechnungsnummer und unten die Angabe auf welches Konto der Betrag, der vom Patienten zu bezahlen ist, überwiesen werden soll. Bekannt ist auch, dass es einen Gesamtbetrag gibt und natürlich die Angabe der Kontonummer, auf das der Betrag überwiesen werden soll. Dann hört es mit der Verständlichkeit bei den Patienten, also den Rechnungsempfängern aber auch schon auf. Denn der Hauptteil der Zahnarztrechnung enthält ganz unterschiedliche Begriffe, mit denen der Zahnarzt aber auch im beruflichen Alltag hantiert und die auch die Mitarbeiter der Krankenkassen sehr gut kennen.
Eine Spalte, die auf der Zahnarztrechnung bei den Patienten nach dem Empfang dieser häufig für Verwirrung sorgt, ist der Begriff "Region". Wird hier eventuell abgerechnet nach einem Tarif wo der Patient wohnt? Nein, die Gebühren, die der Zahnarzt berechnet, sind deutschlandweit natürlich gleich und völlig unabhängig von der Region. Die Basis für die Abrechnung bildet nämlich die Gebührenordnung der Zahnärzte, und die sieht keine regionalen Unterschiede vor. Mit Region ist vielmehr gemeint um welchen Zahn es sind handelte, der behandelt wurde. Man verwendet dabei das sogenannte FDI-Zahnschema nach Viohl. Es gibt ein entsprechendes Zahnschema für das bleibende Gebiss und für das Milchzahngebiss. Ist bei der Region die Zahl 27 aufgeführt, dann handelt es sich um einen Zahn aus dem Oberkiefer links. Region 42 bezeichnet einen Zahn aus dem Unterkiefer rechts.
Die nächste Position auf der Zahnarztrechnung ist "Anzahl". Damit gibt der Zahnarzt an wie hoch die
Anzahl der Leistung ist, die er durchgeführt hat. Die Spalte "Geb.Nr." gibt dann letztlich Auskunft
über die Gebührennummer, die für eine bestimmte Leistung steht, die der Zahnarzt abgerechnet hat.
Diese Gebührennummern finden sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte wieder. Ob es sich hier
letztlich um die richtige Gebührennummer handelt, das kann der Patient natürlich nur dann
nachprüfen, wenn er auch genau weiß, was er für eine Behandlung bekommen hatte. Dabei kann der
Patient allerdings meist nicht genau nachvollziehen, was außer dem Hauptgrund, weshalb er den
Zahnarzt aufgesucht hat, was noch angefallen ist an Arbeit für den Zahnarzt.
21 % haben ihre Zahnarztrechnung in Raten gezahlt.
Dieser hat den
Patienten zwar in der Regel über alle Schritte aufzuklären, was in der Praxis meist jedoch nicht
passiert. Und genau aus diesem Grund ist die Zahnarztrechnung für einen Patienten in der Regel
auch so schwer nachzuvollziehen und daher stoßen die Krankenkassen bei ihren Überprüfungen von
Zahnarztrechnungen auch häufig auf gravierende Fehler, die dem Zahnarzt unterlaufen sind. Dies
schwächt natürlich das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt, aber auch zwischen
Zahnarzt und Krankenkasse. Die einzelnen Positionen sind natürlich jeweils mit einem Betrag
ausgewiesen, der am Ende der Rechnung zusammengerechnet wird. Die Mehrwertsteuer wird
natürlich von der Zahnarztpraxis auch berechnet und muss separat ausgewiesen werden.
Eine sehr wichtige Spalte auf der Zahnarztrechnung ist die mit der Bezeichnung "Faktor". Denn hier rechnet der Zahnarzt seinen persönlichen Aufwand ab, aber auch den Umfang der Behandlung und letztlich auch die Zeit, die er in die Behandlung investiert hat. In der Gebührenordnung für Zahnärzte ist nämlich nur der einfache Gebührensatz angegeben, der von Zahnärzten in der Regel aber nur selten angesetzt wird. Es gibt allerdings auch Leistungen, die mit dem Faktor 1 berechnet werden, also letztlich mit dem Betrag, wie er auch in der Gebührenordnung für Zahnärzte steht. Meist wird der einfache Gebührensatz aber mit 2,3 multipliziert. Wenn der Zahnarzt dies macht, muss er die höhere Berechnung allerdings auch begründen. Gleiches gilt, wenn er den Faktor 3,5 ansetzt, was aber meist nur bei Privatpatienten geschieht. Bei GKV-Versicherten wird meist mit 2,3 gerechnet, wenn der Zeitaufwand für die Behandlung zum Beispiel sehr hoch war oder der Schwierigkeitsgrad entsprechend hoch, weil zum Beispiel die Zähne schief standen oder es nur unter großem Aufwand möglich war den Patienten dazu zu bewegen, dass er den Mund offen hielt. Das heißt auch diverse Umstände können dazu führen, dass der höhere Faktor angesetzt wird.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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