» In einer Umfrage erklären über 69 Prozent der Befragten, dass sie keine Zahnzusatzversicherung besitzen.
» Zahnbehandlungen im europäischen Ausland erweisen sich laut GKV § 13 SGB V von der gesetzlichen Krankenkassen als erstattungsfähig.
» Umfasst die Behandlung privatärztliche Leistungen, bezahlen die Patienten einen Eigenanteil.
» Laut Umfrage entscheiden sich 48,8 Prozent der Teilnehmer für eine Zahnklinik in Polen, 25,8 Prozent für eine Zahnbehandlung in Ungarn.
» Bei einer Zahnzusatzversicherung achten die Versicherten auf eine hohe Erstattungssumme bei Behandlungen im Ausland.
» 62,3 Prozent der Umfrageteilnehmer überlegte, einen Zahnersatz aus dem Ausland zu beziehen.
Deutschland gehört zu den Ländern der Welt, die in Sachen Zahnmedizin nicht nur technisch gesehen Spitzenreiter sind, sondern auch von den Kosten her. Doch Jahr für Jahr lassen sich die Verbraucher in Deutschland ihre Zahngesundheit und Zahnästhetik jede Menge kosten. Einziger Wehrmutstropfen ist, dass sich praktisch nur die Reichen einen guten Zahnersatz leisten können. Denn die Krankenkasse zahlt schon seit Jahren nur noch einen Festzuschuss für Zahnersatz. Und auch an vielen Zahnbehandlungen sind die Verbraucher massiv von den Kosten her beteiligt.
Im Zuge des Zusammenwachsens von Europa gab es allerdings schon vor einigen Jahren für die
Betroffenen, die sich keinen hochwertigen Zahnersatz leisten können, Hoffnung. Denn auch
Zahnbehandlungen und Zahnersatz, der von einem Zahnarzt im europäischen Ausland durchgeführt
wird, wird durch die GKV erstattungsfähig. Zwar zahlt diese dann auch nicht mehr als wenn die
Behandlung in Deutschland stattfinden würde, doch ist die Zahnarztrechnung nicht so hoch, da das
Lohnniveau der Zahnärzte im europäischen Ausland, insbesondere in den ehemaligen
Ostblockstaaten Ungarn, Tschechien und Polen nicht so hoch ist, wie im Westen. Die Grundlagen für
die Erstattungsfähigkeit der Kosten bildet für die GKV § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch) in Absatz
4. Wenn die Zahnbehandlung im Ausland dort aber privatärztliche Leistungen umfasst, die nicht im
Leistungskatalog der GKV enthalten sind, muss auch dieser Betrag aus eigner Tasche bezahlt werden.
48 % unserer Leser bevorzugen Zahnersatz aus Polen.
Während die GKV garantiert einen Teil der Kosten wenigstens übernimmt, wird der noch übrig
bleibende Eigenanteil von einer Zahnarztrechnung nur dann von der vorhandenen
Zahnzusatzversicherung übernommen, wenn derartige Behandlungen auch Teil des Vertrages sind.
Dafür gibt es aber spezielle Tarife, die zusätzlich abgeschlossen werden können, wobei bei einigen
Versicherungen diese Leistungen bereits im Grundpaket mitenthalten sind.
Grundsätzlich ist daher zu sagen: Wenn die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung im
Ausland vereinbart wurde im Vorfeld, dann gibt es hierfür auch nach dem Einreichen der Rechnung
eine Erstattung! Die Ausgestaltung der Tarife ist allerdings was die Höhe der Erstattung angeht,
häufig anders geregelt, als die Erstattung von Kosten, die entstehen, wenn ein Zahnarzt in
Deutschland die Behandlung durchführt. Schon bei Antragstellung ist daher darauf zu achten, dass
der Tarif fürs Ausland auch eine möglichst hohe Erstattungssumme bzw. einen hohen
Erstattungsprozentsatz vorsieht.
62 % unserer Leser überlegen ihren Zahnersatz aus Ausland zu beziehen.
Als praktisch angesehen werden kann ein Tarif für Auslands-
Behandlungen, der bei Bedarf zugebucht werden kann. Allerdings sind hier auch meist Wartezeiten
zu beachten, das heißt es muss schon eine gewisse Zeit nach Abschluss vergangen sein, damit die
Versicherung überhaupt Leistungen erbringt. Das heißt es kann durchaus sein, dass die Zubuchung
von einem derartigen Paket wiederum mit Wartezeiten verbunden ist.
Damit eine Zahnzusatzversicherung die Höhe der im Ausland entstandenen Behandlungskosten
übernimmt, sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sich von Gesellschaft zu
Gesellschaft unterschiedlich und finden sich im Kleingedruckten der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wieder. So möchten einige Anbieter einen Heil- und Kostenplan vorgelegt
bekommen, den auch ein ausländischer Zahnarzt erstellt. Man spricht hier von der sogenannten
Informationspflicht, die der Versicherte auch letztlich gegenüber der GKV hat. Die Vorlage des Heil-
und Kostenplans gegenüber der GKV ist allerdings keine Kann-Pflicht, sondern verpflichtend, weil
diese ansonsten für die Behandlung im Ausland keinen Festzuschuss zahlt. Die Anbieter einer
Zahnzusatzversicherung indes gewähren auch eine Kostenerstattung - allerdings meist nicht in voller
vereinbarter bzw. tariflicher Höhe wie sonst üblich - wenn kein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird
bzw. eine Beteiligung der GKV unterbleibt.
55 % unserer Leser verzichten auf Zahnersatz, weil sie es nicht
finanzieren können.
Das heißt für den Versicherten, wenn er ohne die
Beteiligung seiner GKV-Krankenkasse eine Zahnbehandlung im Ausland durchführen lässt, erhält er
zwar von seiner Zahnzusatzversicherung einen Teil der Zahnarztkosten erstattet, aber nicht in der
Höhe, als wenn er den regulären Weg über die Krankenkasse mit der Vorlage des Heil- und
Kostenplans gegangen wäre. Wie bei der GKV ist es allerdings bei einigen Anbietern der
Zahnzusatzversicherung auch entscheidend ob die Kosten übernommen werden oder nicht, wo die
Behandlung durchgeführt wird.
97 % sind der Meinung, dass die Krankenkasse bei Zahnersatz mehr
bezuschussen sollte.
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Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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