In keinem anderen Gesundheitsbereich als beim Zahnarzt müssen gerade gesetzlich Versicherte tief
in die eigene Tasche greifen. Denn bei den meisten Zahnbehandlungen und beim Zahnersatz
übernehmen die Krankenkassen nur einen geringen Teil der Rechnungsposten. Seit 2005 werden nur
noch Festzuschüsse gezahlt für bestimmte Zahnbehandlungen. Es gibt dabei auch die
Regelversorgung, die allerdings als recht minderwertig angesehen wird, weshalb sich viele Patienten
für eine höherwertige Versorgung entscheiden und dadurch aber hohe Kosten haben, die sie selbst
tragen müssen. Das größte Problem bei einer Zahnarztrechnung stellt für den Patienten als Laien
dann letztlich der Abrechnungsfaktor von 1,0, 2,3 und 3,5 oder 4,0 - sprich das -fache vom
Grundbetrag, den der Zahnarzt laut GOZ abrechnen darf.
Dabei erhält der Zahnarzt laut GOZ für jede
einzelne Leistung eine bestimmte Anzahl von Punkten - jeder einzelne Punkt ist 5,6 Cent wert. Die
Gesamtpunktzahl wird dann mit dem sogenannten Faktor vervielfacht. Hierbei spielt vor allem die
Zeit und auch der Schwierigkeitsgrad der Behandlung eine sehr große Rolle.
68 % würden gerne ihre Zahnarztrechnung überprüfen lassen.
Und der kann bei den
Patienten mit dem gleichen Behandlungsprogramm schon recht unterschiedlich ausfallen. Dabei wird
eine durchschnittliche Leistung von den Zahnärzten in der Rechnung mit dem Faktor 2,3 angesetzt.
Dass Leistungen mit 1,0 berechnet werden, gibt es fast nicht. Der Faktor 2,3 ist in der Regel der
Basiswert. Ergeben sich nun unvorhergesehene Schwierigkeiten kann der Zahnarzt bestimmte
Arbeitsschritte auch mit 3,5 berechnen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn ein Patient eine Zahnkrone
benötigt, wobei der betroffene Zahn schon stark vorgeschädigt ist.
In diesem Fall muss der Zahnarzt
den Zahn zuvor mit Füllmaterial versorgen, was ihn Know how und Zeit kostet. Anstatt dem
2,3fachen Satz verlangt der Zahnarzt in diesem Fall den 3,5 oder 4,0fachen Satz. Dabei muss der
Zahnarzt aber eine Begründung abgegeben. Dies ist schon der Fall, wenn er den 3,5-fachen Satz
berechnet. Derartige Erhöhungen muss der Zahnarzt auch nicht im Heil- und Kostenplan angegeben.
Denn dieser sieht eh vor, dass sich die Kosten um bis zu 20 Prozent erhöhen können. Dies hat auch
etwas mit der langen Zeit zu tun, wo der Heil- und Kostenplan gültig ist. Denn das sind immerhin 6
Monate, in denen sich der Zahnbestand von einem Patienten schon erheblich ändern kann.
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Während die GKV nur einen Festzuschuss zahlt für die Regelversorgung, was auch bedeutet, dass hier nur der durchschnittliche Satz von 2,3 höchstens gewährt wird, muss der Patient alle Kosten, die darüber hinaus gehen tragen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sich die Schwierigkeit, die der Zahnarzt hat, erst während des Behandlungstermins ergibt. Oftmals ist es wirklich nicht absehbar im Vorfeld, was auf den Zahnarzt zukommt. Es gibt auch Patienten, die höhere Kosten aus dem Grund verursachen, weil sie beim Termin besonders nervös sind und dem Zahnarzt so die Arbeit etwas schwieriger machen und er womöglich noch eine Assistentin dazu rufen muss, damit diese den Patienten festhält.
Die Versicherungen der PKV indes erstatten den Satz, den der Versicherte vereinbart hat. Wenn der Patient allerdings eine Erstattung auch des 3,5fachen Satzes wählt, dann zahlt er entsprechend mehr Beitrag im Monat. Die PKV sieht dabei auch allgemein vor, dass nur bis zum 2,3fachen Satz eine Erstattung in dem Umfang vorgenommen wird, wie sie vereinbart wurde. Doch da die Zahnärzte bei Privatpatienten grundsätzlich mit dem höheren Satz abrechnen, sollte der PKV-Versicherte auf jeden Fall eine höhere Erstattungsvariante wählen. Bei den privaten Zahnzusatzversicherungen, die die GKV- Versicherten abschließen können, haben die Versicherten auch die Wahl, ob sie nur den 2,3fachen Satz versichern lassen wollen oder den bis zu 3,5fachen Satz. Dabei übernehmen diese Versicherungen in der Regel grundsätzlich die Höhe der Eigenleistungen im Rahmen von 70 bis 100 Prozent - je nach Tarif, den der Versicherte gewählt hat.
Michael Mitterer
Zahnersatz Kosten Experte
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