Es gibt häufig viele Gründe, warum ein Versicherungsanbieter gewechselt wird. Häufig hat dies den Grund, weil man aus irgendeinem Grund unzufrieden ist mit dem Anbieter, sei es nun wegen dem Preis oder dass man den Versicherungsvertreter der Gesellschaft vor Ort nicht mag bzw. nicht mit ihm klarkam in einem Schadensfall. Die deutschen Verbraucher sind hier heute rigoros und ziehen teils sogar auch mit allen Versicherungen zu einem anderen Anbieter um. Dabei sind bei den unterschiedlichen Versicherungen auch unterschiedliche Kündigungsfristen und sonstige Dinge zu beachten. Die Gründe, die einen Versicherten dazu bewegen die Zahnzusatzversicherung bei ihrem bisherigen Anbieter zu kündigen können dabei sein
Dabei muss allerdings einige beachtet werden.
Hierzu gehört vor allem, ob zurzeit eine Behandlung stattfindet. Dazu kommt, dass ein Wechsel der
Zahnzusatzversicherung für einen Versicherten, der über keinen gesunden Zahnbestand verfügt, es
schwierig werden kann eine neue Versicherung zu finden. Zudem müssen bei einem Wechsel der
Zahnzusatzversicherung auch Wartezeiten beachtet werden, nämlich die Kündigungsfrist, die auch in
diesem Bereich bei meist 3 Monaten liegt. Für alle Verträge gilt aber, dass wenn der Beitrag einer
bestehenden Zahnzusatzversicherung erhöht wird, löst dies eine Beitragserhöhung aus, selbst dann,
wenn der Vertrag sich noch in der Mindestversicherungsdauer befindet. Das heißt jeder Versicherte
kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, und zwar innerhalb von 4 Wochen nach
Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung.
Außerdem sollte beachtet werden, dass auch bei der neuen Zahnzusatzversicherung wiederum
Wartezeiten von bis zu 8 Monaten gelten, in denen die Versicherung (außer bei einem Unfall) keine
Leistungen erbringen muss. Zudem gilt: Wenn der Zahnarzt bereits zu einer Behandlung angeraten
hat, dann fällt diese Behandlung nicht in den Versicherungsschutz der neuen
Zahnzusatzversicherung. Aus diesem Grund sollte erst nach einer Behandlung, die auch zu 100
Prozent abgeschlossen ist, die Versicherung gewechselt werden. Zu beachten ist bei einigen
Anbietern einer Zahnzusatzversicherung zudem auch eine Mindestvertragsdauer. Diese ist abhängig
von der Versicherungsgesellschaft und vom jeweiligen Tarif. Dabei gilt für Verträge, die ab 2008
geschlossen wurden, dass die Vertragsdauer in der Regel 1 bis 2 Jahre beträgt bis sich die
Vertragszeit verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Wurde der Vertrag schon vor 2008
geschlossen, beträgt die Vertragsdauer zunächst bis zu 3 Jahren und verlängert sich automatisch
auch wieder um ein Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
Damit keine unnötig lange Wartezeit bzw. eine zügige Neuversicherung entsteht, sollte jeder, der eine Zahnzusatzversicherung kündigen möchte zuvor einen Vergleich der übrigen Angebote auf dem Markt eingeholt haben. Dies geht heute einfach über das Internet. Hier gibt es Vergleichsportale, die dazu beitragen, dass jeder eine auf sich bzw. seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Zahnzusatzversicherung erhält. Die Vergleichsportale sind dabei so angelegt, dass es möglich ist, dass viele Zahnzusatz-Tarife auf einen Blick ersehen werden können. Allerdings ist es bei der Vielzahl der Angebote heute natürlich nicht möglich, dass der Verbraucher auf einen Blick alle Angebote erhält. Auch sind meist dort nicht alle Details aufgeführt, so dass eine zusätzliche Recherche auf der Webseite der Anbieter noch einmal erforderlich ist. Doch dort gibt es meist auch noch einmal ein kompletten Überblick über alle vom jeweiligen Anbieter angebotenen Zahntarife.
Häufig wird nicht die Gesellschaft gewechselt, sondern innerhalb der Gesellschaft nur der Tarif. Grundsätzlich ist die kein Problem, wobei bei den meisten Gesellschaften bei einem Wechsel in einen höheren Tarif eine Gesundheitsprüfung erforderlich wird. Denn in einem höheren Tarif werden auch mehr Leistungen angeboten. Bei einem Wechsel des Tarifs innerhalb der Gesellschaft bleiben die Altersrückstellungen, wenn vereinbart, erhalten. Wird jedoch komplett der Anbieter gewechselt, gehen diese verloren. Beim Wechsel des Tarifs innerhalb der Gesellschaft entfällt zudem auch meist die Wartezeit, das heißt mit dem neuen Tarif können dann wenn nötig umgehend Leistungen in Anspruch genommen werden.
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