Kosten beim Zahnarzt

Zahnarzt Kosten bei Erwerbsminderungsrente


» Erhalten Patienten eine Erwerbsminderungsrente, gewährt ihnen die Krankenkasse in der Regel einen zusätzlichen Zuschuss auf Zahnbehandlungen und Zahnersatz.

» In einer Umfrage bestätigen über 90 Prozent der Befragten, dass sie die Zahnarztkosten als zu teuer befinden.

» Bei Zahnfüllungen trägt die Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung.

» Ästhetische Behandlungen, beispielsweise eine professionelle Zahnreinigung, bezuschusst die Krankenkasse nicht.

» Um den Eigenanteil bei Zahnbehandlungen zu senken, lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung.

» Durch das Führen eines Bonushefts erhalten die Patienten zusätzliche Zuschüsse von der Krankenkasse.

» Bei Auszubildenden, Geringverdienern und Empfängern von Hartz IV greift die Härtefallregelung oder der gleitende Härtefallsatz.



Aus gesundheitlichen Gründen können heute sehr viele - auch jüngere Arbeitnehmer - nicht mehr in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bevor diese Rente bewilligt wird, bedarf es natürlich einer ausführlichen Klärung des Gesundheitszustands. Dies erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch - SGB VI erfüllt, erhält der Betroffene neben der Erwerbsminderungsrente bei Zahnersatz und Zahnbehandlungen entsprechende Zuschüsse. Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist, hängt davon ab, wie viel der Arbeitnehmer zuvor verdient hat und in wie weit er noch arbeitsfähig ist. Behandelt wird der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente dabei wie voll erwerbstätige Arbeitnehmer.

Zahnarztkosten zu teuer
Mehr als 90 % empfinden die Zahnarztkosten als zu teuer.


Das heißt der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente erhält zu Zahnersatz und Zahnbehandlungen eine Festzuschuss für die Regelversorgung. Wünscht er eine höhere Versorgung bei Zahnersatz (Kosten) oder Zahnbehandlungen, muss auch der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente entsprechend die Eigenleistung an den Zahnarzt direkt bezahlen. Das bedeutet im Einzelnen ohne eine Zuzahlung steht dem Empfänger einer Erwerbsminderungsrente beim Zahnfüllungen zum Beispiel die Möglichkeit offen zwischen den drei Versorgungen zu wählen, die die GKV vollständig übernimmt. Wünscht er indes eine Höherversorgung mit Goldfüllungen oder Keramikfüllungen, muss der Patient die Differenz zwischen Festzuschuss und Zahnarztrechnung selbst tragen. Im Fall von Zahnersatz würde dies bedeuten, dass dem Empfänger einer Erwerbsminderungsrente auch keine Höherversorung mit Zahnimplantaten oder Inlays bezahlt werden durch die GKV. Und auch Zahnbehandlungen wie Bleichen oder eine professionelle Zahnreinigung bekommt der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente nicht von der GKV bezahlt. Auch die Kosten hierfür muss er aus eigener Tasche bezahlen.



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Bonusregelung und Zusatzversicherung

Natürlich kommt hier auch die Bonusheftregelung zum Einsatz, wonach der Patient für ein über 5 Jahre bzw. 10 Jahre lückenlos geführtes Bonusheft über den Zahnarztbesuch einen weiteren Festzuschuss von 20 bzw. 30 Prozent erhält. Das bedeutet, dass der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente dann für eine Zahnbehandlung bzw. einen Zahnersatz, der über den Heil- und Kostenplan abgewickelt wird, nur noch 30 bzw. 20 Prozent der Zahnarztkosten aufbringen muss. In vielen Fällen hat der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente auch eine Zahnzusatzversicherung, für die die Beiträge allgemein nicht so hoch sind, über die je nach Tarif diese 30 bzw. 20 Prozent Eigenleistung zu 70 bzw. 80 oder gar 100 Prozent abgewickelt werden können. Hierbei kommt es auf den Tarif an, für den sich der Versicherte entschieden hat. Grundsätzlich werden Leistungen wie Zahnersatz auch entsprechend erstattet. Dies erspart dem Patienten die hohe Eigenleistung aus eigener Tasche zahlen zu müssen.


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Härtefallregelung mit doppelten Festzuschuss oder gleitender Härtefall

Da Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ein meist geringes Einkommen haben und die Erwerbsminderungsrente ebenfalls recht gering ist, fallen sehr viele Patienten, die Empfänger einer Erwerbsminderungsrente sind, unter die Härtefallregelung. Diese sieht vor, dass der Patient durch die GKV den doppelten Festzuschuss erhält und damit von den Kosten einer Zahnbehandlung bzw. eines Zahnersatzes völlig befreit ist. Im Fall der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente kommt allerdings häufig die gleitende Härtefallregelung in Ansatz, weil diese Patienten ja über ein gewisses Einkommen verfügen. Hier gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bei Arbeitslosen bzw. den Empfängern von Hartz IV. Diese Einkommensgrenzen werden jedes Jahr angepasst. Im Fall der gleitenden Härtefallregelung erhält der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente natürlich nicht den doppelten Festzuschuss, sondern einen gekürzten weiteren Festzuschuss, der abhängig ist von der Höhe seines Einkommens. Doch auch so ist es dem Empfänger einer Erwerbsminderungsrente dann letztlich möglich sich die nötige Zahnbehandlung oder den nötigen Zahnersatz zu leisten und muss nicht das Risiko eingehen, dass die Schäden an den Zähnen mit den Jahren zunehmen und irgendwann nicht mehr zu reparieren sind. Besonders Menschen mit niedrigem Einkommen entwickeln mit den Jahren eine große Scham gegenüber dem Zahnarzt, weil die Schäden immer stärker werden. Dies hat letztlich auch Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben. Denn makellose Zähne sind heute nicht mehr nur bei der Partnersuche sehr wichtig, sondern auch wenn es darum geht sich um einen Job zu bewerben.

Der Antrag auf den doppelten Festzuschuss ist vom Empfänger einer Erwerbsminderungsrente direkt beim Zahnarzt zu stellen. Der Zahnarzt füllt parallel dazu den Heil- und Kostenplan aus und reicht beide Formulare bei der Krankenkasse des Patienten ein. Die Krankenkasse entscheidet, ob sie den doppelten Festzuschuss im Rahmen der Härtefallregelung übernimmt. Einem Empfänger einer Erwerbsminderungsrente steht dabei ja zu, einen Verdienst von mehr als 400 Euro zu haben und darf sogar zwei Monate lang bis zu 800 Euro dazuverdienen, ohne dass die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Dies ist natürlich von der Krankenkasse bei der Entscheidung ob sie den doppelten Festzuschuss bewilligt oder nicht, zu berücksichtigen. Das heißt das Einkommen eines Erwerbsminderungsrenten-Empfänger kann durchaus ein unregelmäßiges Einkommen aufweisen. Und dem wird Würdigung dadurch getragen, dass die Krankenkasse dies genau prüft und entsprechend berücksichtigt. Häufig fällt die Entscheidung so aus, dass lediglich der gleitende Härtefall bei einem Patienten zutrifft, der Erwerbsminderungsrente bezieht. In diesem Fall muss der Patient damit rechnen, dass er einen Teil der Zahnarztkosten selbst tragen muss. Der einmal an die Krankenkasse gerichtete Antrag für den doppelten Festzuschuss gilt nur für die vom Zahnarzt durch den Heil- und Kostenplan eingereichte Behandlung. Für den Fall, dass einige Wochen oder Monate später eine erneute Behandlung nötig wird, muss abermals ein Heil- und Kostenplan sowie ein Antrag auf Härtefallregelung gestellt werden. Das heißt die Genehmigung der Krankenkasse ist nur für die jeweils beantragte Behandlung gültig.


Nur Regelleistung wird bewilligt

Die Krankenkasse bewilligt dabei für einen Empfänger einer Erwerbsminderungsrente nur die Regelleistung. Dies bedeutet wenn der Patient eine höherwertige Versorgung wünscht, muss er diese wiederum aus eigener Tasche bezahlen. In diesem Fall gilt das Gleichbehandlungsprinzip wie für die vollerwerbstätigen GKV-Versicherten.


Zahnarzt Kosten sparen

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ZAHNERSATZ KOSTEN :

500 bis 2.000 Euro betragen die Zahnprothesen Kosten

500 bis 1.200 Euro betragen die Zahnkrone Kosten

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